Satzung

(mit den Änderungen vom 01.07.2026)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Wähler Kreisverband Stuttgart e.V.

Die Kurzbezeichnung lautet „Freie Wähler“.

Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

Er ist ein Kreisverband im Sinne des § 7 der Satzung des Freie Wähler Landesverbands Baden-Württemberg e.V..

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes auf kommunaler Ebene.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden kann jeder deutsche Staatsangehörige (Artikel 116 Grundgesetz), der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
und jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger),
das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde des Landes Baden-Württemberg wohnt.
Beide müssen sich zu der vorliegenden Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennen.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Freie Wähler Kreisverband Stuttgart e.V. und bei einer Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft/Wählervereinigung ist ausgeschlossen.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft im Freie Wähler Kreisverband Stuttgart e.V. und die gleichzeitige Kandidatur für eine Partei oder eine andere Wählergemeinschaft/Wählervereinigung.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand erworben.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Wegfall der Eintrittsvoraussetzungen

(4) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(5) Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,
b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
d) wer Mitglied bei einer Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft/Wählervereinigung ist,
e) wer für eine Partei oder eine andere Wählergemeinschaft/Wählervereinigung bei einer Wahl kandidiert.

(6) Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den/die Betroffene/n – soweit tunlich – zu hören hat.

§ 4 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern.
Im Verhinderungsfall des/der ersten Vorsitzenden vertritt der/die zweite Vorsitzende den Verein einzeln.
Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je zu zweit.

(2) Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstands regelt der Vorstand selbst.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind.
Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
Die Vorstandssitzung kann auch virtuell stattfinden.
Über Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die Nachwahl für die restliche Wahlperiode durch eine Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Aufstellung von Kandidatenlisten „Freie Wähler“ für die Kommunal- und Regionalwahlen in Stuttgart
b) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
c) Wahl des Vorstandes
d) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung verschickt werden.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung verschickt werden.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Bei Abstimmungen/Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung/Wahl durch Stimmzettel.

(3) Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden.
Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer auf drei Jahre.
Diese haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassenverwalters einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen.
Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig,
wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde,
und wenn mindestens 3/4 der satzungsgemäßen Stimmberechtigten anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten,
die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.