Satzung

(mit den Änderungen vom 20.05.2010)

§ 1 NAME UND SITZ:

Der Verein führt den Namen Freie Wähler Kreisverband Stuttgart e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet „Freie Wähler“.
Er hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
Er ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Freien Wähler Landesverbands Baden-Württemberg e.V.

§ 2 ZWECK:

Der Verein bezweckt die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes auf kommunaler Ebene.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT:

1. Mitglied werden kann jeder deutsche Staatsangehörige (Artikel 116 Grundgesetz), der das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger), das 18 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in einer Gemeinde des Landes Baden-Württemberg wohnt. Beide müssen sich zu der vorliegenden Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennen.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei dem Freie Wähler Kreisverband Stuttgart e.V. und bei einer Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
a) wer gegen die Beschlüsse der Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,
b) wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
c) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung des Betroffenen –soweit tunlich- zu hören hat.

§ 4 BEITRÄGE:

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 ORGANE DES VEREINS:

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 VORSTAND:

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Jedes weitere Vorstandsmitglied vertritt den Verein zusammen mit einem Stellvertreter.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter und weiteren Vorstandsmitglieder nur im Verhinderungsfall vertreten.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG:

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Aufstellung von Kandidatenlisten „Freie Wähler“ für die Kommunal- und Regionalwahlen in Stuttgart
b) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
c) Wahl des Vorstandes
d) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, bis spätestens zum 30.06. statt. Sie findet ferner statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung verschickt werden.
Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung verschickt werden.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 8 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN:

1. Die Wahlen werden in der Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel. Sie werden durch die einfache Stimmenmehrheit entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.

2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.

3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist, Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder durch Namensaufruf.

§ 9 GESCHÄFTSJAHR:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN:

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

2. Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 11 AUFLÖSUNG:

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde, und wenn mindestens 3/4 der satzungsgemäßen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.

2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienen Stimmberechtigten.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.